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| Lagerung brennbarer Flüssigkeiten |
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Nach dem Außerkrafttreten der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ist hinsichtlich der Einteilung dieser Flüssigkeiten in Gefahrklassen zur Erfüllung von Anforderungen zwecks Lagerung derzeit keine genaue Klassifizierung möglich. Auch die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung enthält hierzu keine genauen Aussagen. Die derzeit noch gültige TRbF 20 - Läger - wird zur Zeit überarbeitet. In dieser noch gültigen (Alt-) Version verwendet die TRbF 20 teilweise die alte Bezeichnung der Gefahrklassen
(A I, A II; A III, B) nach VbF und stellt somit ebenfalls keine geeignete Rechtsquelle dar. Jedoch dürfen gemäß Pkt. 1 (Brand- und Explosionsgefahren) im Anhang III der Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffe nur an den dafür geeigneten Orten gelagert werden.

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| Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten |
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Bezüglich der entzündlichen Flüssigkeiten werden diese nunmehr nach Gefahrstoffverordnung in hoch-, leicht- und entzündliche Flüssigkeiten eingeteilt :
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Hochentzündliche Flüssigkeiten
Haben einen extrem niedrigen Flammpunkt (< 0° C) und niedrigen Siedepunkt (<= 35 ° C). Dazu gehören z. B. folgende Flüssigkeiten:
Benzin, Diethylether, Schwefelkohlenstoff Acetaldehyd, Methylamin-Lösungen
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Leicht entzündliche Flüssigkeiten
Haben einen sehr niedrigen Flammpunkt (< 21° C). Dazu gehören folgende Flüssigkeiten:
Ethanol, Aceton
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Entzündliche Flüssigkeiten
Haben einen niedrigen Flammpunkt (21-55° C). Dazu gehören folgende Flüssigkeiten:
Terpentin-Ersatz, Petroleum
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| Unzulässige Lagerung |
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Im Interesse der Brandsicherheit von Gebäuden und der Sicherheit unserer Einsatzkräfte geben wir deshalb hiermit die folgende Empfehlungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im privaten und gewerblichen Bereich :
Unzulässig ist die Lagerung brennbarer bzw. nach Gefahrstoffverordnung hoch-, leicht oder entzündlicher Flüssigkeiten
- in Durchgängen und Durchfahrten,
- in Treppenräumen,
- in allgemein zugänglichen Fluren,
- auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
- in Arbeitsräumen, soweit der Arbeitsschutz dadurch gefährdet ist,
- in Gast- und Schankräumen
Unzulässig ist auch die Lagerung dieser Flüssigkeiten an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen:
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Ort der Lagerung
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Art der Behälter
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Lagermenge in Litern
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Hoch- oder leicht entzündliche Flüssigkeiten
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Entzündliche Flüssigkeiten
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| 1. Wohnung und Räume , die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen |
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| zerbrechliche Gefäße |
1
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5
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| sonstige Gefäße |
1
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5
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| 2. Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller) |
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| zerbrechliche Gefäße |
1
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5
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| sonstige Gefäße |
20
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20
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3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche bis 60 m²
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| zerbrechliche Gefäße |
5
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10
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| sonstige Gefäße |
60
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120
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| über 60 bis 500 m² |
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| zerbrechliche Gefäße |
20
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40
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| sonstige Gefäße |
200
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400
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| über 500 m² |
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| zerbrechliche Gefäße |
30
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60
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| sonstige Gefäße |
300
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600
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Werden entzündliche Flüssigkeiten zusammen mit leicht oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge nach obiger Tabelle fünf Liter entzündliche Flüssigkeit einem Liter hoch- bzw. leicht entzündliche Flüssigkeit gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der entzündlichen Flüssigkeiten sind dabei der Lagermenge der hoch- bzw. leicht entzündbaren Flüssigkeit hinzuzurechnen.

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| Lagerung von Heizöl |
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Bei Lagerung von Heizöl in Wohnungen zu Heizzwecken ist die Feuerungsverordnung (FeuVO) Fassung vom 31.01.2006 (GVBl. 62. Jahrgang Nr.4 vom 10.02.2006), insbesondere § 12, zu beachten :
Bei der Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen dürfen in Wohnungen Heizöl in einem Behälter bis zu 100L gelagert werden. Aus Gründen des Brandschutzes empfehlen wir diese Lagermengen nicht auszuschöpfen, sondern auf den Tagesbedarf zu beschränken.
In Räumen außerhalb von Wohnungen dürfen bis zu 1.000L und unter bestimmten Bedingungen bzw. in Einfamilienhäusern max 5.000L gelagert werden.
Ansonsten dürfen mehr als 5.000L Heizöl nur in ausgewiesenen Brennstofflagerräumen (maximal 100.000L in Behältern) gelagert werden.
Dieselkraftstoff bzw. Heizöl gehörten bisher zu den brennbaren Flüssigkeiten. Nunmehr sind sie gemäß Gefahrstoffverordnung gesundheitsschädlich und umweltgefährlich und mit folgenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet:

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| Bewertung des Gefahrenpotentials |
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Die gewerbliche Lagerung brennbarer bzw. mindestens entzündlicher Flüssigkeiten darf nur in dafür geeigneten Räumen erfolgen. Werden die aufgeführten Werte in der oben angegebenen Tabelle überschritten, ist davon auszugehen, dass der bauliche, technische (und organisatorische) Brandschutz entsprechend neu ausgerichtet und ingenieurtechnisch angepasst werden muss, soweit ein Altbestand dieses auszuschließen vermag.
Geringe, mittlere und hohe Gefahrenpotentiale bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind somit den behördlichen Anforderungen gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist gem. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) und Gefahrstoffverordnung (GefstoffVO) eine Gefährdungsbeurteilung in solchen Betrieben und Gewerben durchzuführen. Gegebenenfalls ist sogar die Anfertigung eines Exlosionsschutzdokuments angezeigt (BetrSichVO). Es soll in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, dass in Betrieben ausgebildete Brandschutzbeauftragte vorhanden sein müssen und entsprechend Brandschutzordnungen Teil A-C (DIN 14096, T 1-3) angefertigt und veröffentlicht bzw. an gut sichtbaren Stellen für die Öffentlichkeit angebracht sein müssen.
Bei Fragen zur gewerblichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten empfehlen wir die Anfrage beim Landesamt.
Bei Fragen zu Lagerung mindestens entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten zu Heizzwecken in und im Bereich von Gebäuden sind die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter zu konsultieren.
In diesem Zusammenhang sind auch alle Vermieter von Gebäuden und Wohnungsbaugesellschaften aufgefordert die Hausordnungen zu Mietverträgen auf die Verträglichkeit bezüglich der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten zu überprüfen, da nach unserer Einschätzung vereinzelt sogenannte Ölöfen betrieben werden, die mit Diesel oder Heizöl befüllt werden. Es ist außerdem zu vermuten, dass außerhalb Deutschlands erworbene Kraftstoffe in größeren Mengen in Kellern oder Abstellräumen vorübergehend eingelagert werden.

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