Kaminbrand Einfamilienhaus

Am 23.06.2011 wurde die Feuerwehr zuerst mittels Stiller Alarmierung zu einem Gebäudebrand eines Einfamilienhauses gerufen. Da jedoch genau zu dieser Zeit der Brixentaler Antlaßritt stattgefunden hat, wurden die Teilnehmer und Zuschauer zusätzlich durch die Sirene auf den Feuerwehreinsatz aufmerksam gemacht. Durch diesen Schachzug konnte die Mitglieder zügiger zum Gerätehaus und von dort zum Einsatzobjekt gelangen. Bei Ankunft trat schon starker Rauch aus allen Ecken des Hauses aus.

 

 

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Geschrieben von: Egger Thomas   
Dienstag, den 29. Januar 2008 um 21:02 Uhr
Lagerfeuer (auch Osterfeuer)

Feuer im Freien gefährdet die Umgebung durch Bodenbrand und Funkenflug!

Image Lagerfeuer unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich auch nicht verboten, jedoch gelten in jedem Bundesland andere Regelungen. Grundsätzlich ist das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und Feuer zur Ausbildung im Brandschutz gestattet. Verboten ist jedoch das Verbrennen von Abfällen im Zusammenhang mit Lagerfeuern und die Verwendung nicht geeigneter, umweltschädlicher Brennmaterialien ( Mineralölprodukte, Gummi u.ä. ). Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig. Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:

  • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
  • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
  • Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
    Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:

  • Die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
  • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
  • Anwohner durch Rauch belästigt werden
  • Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).

 

Achtung

Als Richtwerte für die Mindestabstände bei Feuer oder beim Verbrennen im Freien können angenommen werde:

  • 30m zu Bauten, Wald und öffentlichen Verkehrsflächen
  • 100m zu Lagerungen leicht brennbarer Stoffe
  • 300m zu Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten

Vor dem Verlassen der Feuerstelle sind alle Glutnester nachhaltig mit Wasser zu löschen. Bei starkem Wind ist im Freien jedes Verbrennen und jedes Anheizen eines Feuers unbedingt zu unterlassen.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 28. Dezember 2009 um 17:10 Uhr